Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, werden drei essentielle Dinge benötigt:Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Kommen diese nicht im Gesamtpaket beim Kunden an, so beginnt die Frist erst dann, wenn auch das letzte Stück angekommen ist. In manchen Belehrungen ist der Fristbeginn jedoch missverständlich oder falsch formuliert. Folgende Formulierungen sind unzulässig: „[…] mit Zugang der Belehrung/dieses Schreibens/ des Versicherungsscheins […]“. Die richtige Formulierung wäre demnach: „Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht.“ Generell ist diese Formulierung modifizierbar, sofern ersichtlich ist, dass eine Frist erst anfängt zu laufen, wenn der Versicherte sämtliche Unterlagen vorliegen hat.