Ende der Störerhaftung: Ausbreitung des offenen WLANs?

Ende der Störerhaftung: Ausbreitung des offenen WLANs?

Die Störerhaftung soll nun endlich abgeschafft werden. Statt Haftung also Rechtssicherheit für private Anbieter von offenem WLAN. Ein Kurzer Überblick über die Störerhaftung und die kommenden Änderungen. Die Störerhaftung und offenes Wlan Offenes WLAN finden in Deutschland ist nicht gerade einfach. Die Frage nach dem warum, kann mit dem Gesetz der Störerhaftung beantwortet werden. Nach diesem können Anschlussinhaber für die illegalen Verstöße der Internetnutzer verantwortlich gemacht werden. Dabei ist es zweitrangig, wer den Verstoß begangen hat- haftbar ist der Anschlussinhaber! Weiter sind diese sogar dazu verpflichtet zu kontrollieren, dass der Zugang nicht für illegale Aktivitäten (Filesharing, Downloads etc.) missbraucht wird. Natürlich schreckt das sehr viele öffentliche Anbieter wie Cafés, Hotels und Geschäfte ab, offene WLAN-Hotspots einzurichten. Auch im privaten Leben verursacht die Störerhaftung Probleme; Eltern werden fürs das illegale downloaden ihrer Kinder zur Rechenschaft gezogen oder eine gesamte WG muss für ein Mitglied bezahlen. Das Ende der Störerhaftung durch „Access Provider“? Dabei ist die Störerhaftung einzigartig - in jeder anderen Großstadt rund um die Welt ist offenes WLAN nicht mehr wegzudenken. Aber Deutschland will jetzt aufschließen. Die Koalition der Union und SPD will die Störerhaftung abschaffen. Laut dem Gesetzesentwurf sollen die privaten Anbieter von nun an, die gleichen Rechte wie die Seviceanbieter Telekom, 1&1 und co genießen. Diese haben nämlich laut §8 des Telemediagesetz keine Verantwortung für die Aktivitäten ihrer Nutzer. Die privaten Anbieter würden zu sogenannten „Access Providern“ werden. Mit diesem Gesetz könnten Privatleute und Betreiber, unverschlüsseltes und ohne Kontrolle durch eine Vorschaltseite, kostenloses und offenes WLAN anbieten- und das wichtigste, sie müssten nicht mehr für die Nutzer haften. Aber Vorsicht! Diese Gesetzesänderung wird frühestens im Herbst 2016...

Gericht bestätigt Beitrag der Rundfunkgebühr– Dennoch Befreiung möglich?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hält den Rundfunkbeitrag in seiner Höhe von 17,50 Euro für rechtens. Damit gilt auch 2016, dass jeder zahlen muss- und zwar unabhängig davon, ob man Rundfunk und/oder Fernsehen nutzt oder nicht. Laut der Ansicht der Richter handelt sich um einen unverzichtbaren Bestandteil der öffentlichen Meinungsbildung. Was hat sich seit 2013 geändert?   Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder hat dazu geführt, dass seit dem 01. Januar 2013 jede Wohnung einen einheitlichen Beitrag in Höhe von 17,50 Euro zahlen muss. Damit waren die Zeiten vorbei, in denen die so genannte „GEZ-Gebühr“ nur dann gezahlt werden musste, wenn ein entsprechendes Rundfunkgerät zu Hause genutzt wurde. Gleiches gilt für die unzähligen Überraschungsbesuche, die sicherstellen sollten, dass Nichtzahler auch wirklich kein entsprechendes Gerät in Besitz hatten. Grund dafür sei, dass auch mit einem PC oder einem Handy ein Empfang möglich wäre und alleine die Möglichkeit desgleichen für eine Rechtfertigung der Erhebung des Beitrags ausreichend sei. Wer also den Beitrag zahlt und nicht auf Empfang geht, ist quasi selbst schuld. Eine Diskussion über die Höhe kann hier dahingestellt bleiben.   Wann kommt eine Befreiung in Betracht?   Eine Befreiung des Rundfunkbeitrags 2016 sowie den kommenden Jahren ist nur in speziellen Fällen möglich:   ALG II- und Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Blinde, Gehörlose sowie Taubblinde (bei Nachweis eines Hörschadens oder eines Sehverlustes von über 60 Prozent kommt eine anteilige Befreiung in Betracht) Menschen, die eine dauerhafte Schwerbehinderung von mindestens 80 Prozent haben Pflegebedürftige Studenten und Auszubildende, sofern sie BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten   Wie oben bereits erwähnt, bezahlen Familien, Wohngemeinschaften oder nichteheliche Lebensgemeinschaften...

Download im öffentlichen WLAN: EuGH entscheidet über Haftungsfrage!

Das öffentliche WLAN nutzen - im schlimmsten Fall für einen illegalen Download! Wer haftet, entscheidet jetzt das EuGH. Für Betreiber des öffentlichen Netzwerks kann es jetzt ernst werden. Öffentliches WLAN anbieten birgt große Verantwortung In der jüngeren Vergangenheit wurde die Kritik am Umgang mit öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland immer lauter. Wegen der aktuellen Haftungsrisiken - beispielsweise bei einem illegalen Download - stehen ohnehin nur sehr wenige zur Verfügung. Deshalb hatte es die Debatte auch bis auf die oberste politische Agenda geschafft. Daraus resultierend hatte das Wirtschaftsministerium letzte Woche einen Reformvorschlag ausgearbeitet und vorgelegt. Doch dieser wurde in Fachkreisen, insbesondere aus dem juristischen Bereich, stark kritisiert. Jetzt könnte das Gericht der Europäischen Union endlich Klarheit schaffen. Grund dafür ist, dass das Landgericht München über die Haftung eines WLAN-Anbieters für einen illegalen Download entscheiden muss und aufgrund dieser Frage das oberste Gericht in Europa angerufen hat. Mit einem Urteil wird zwar erst in wenigen Monaten gerechnet. Doch ein Gutachten macht Hoffnung. Demzufolge sollen zum Beispiel Betreiber solcher Hotspots in Bars oder Hotels im Zweifel nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, wenn Kunden illegal Daten herunterladen. Es kann im Ergebnis also nicht gefordert werden, dass die Anbieter das WLAN vom Netz nehmen, mit einem Sicherheitscode versehen oder generell den Kommunikationsverkehr überwachen. Es wäre nach einem entsprechenden Urteil höchstens möglich, die Beendigung etwaiger Rechtsverletzungen zu verlangen, so der zuständige Generalanwalt Szpunar. In der Mehrzahl aller Fälle folgt das Gericht den Einschätzungen des Anwalts.   Öffentliches WLAN absichern - Verschlüsselungspflicht wird diskutiert Wie wird die Politik reagieren und was beinhaltet der Reformvorschlag? Der BGH hatte vor fünf Jahren längst entschieden, dass Privatpersonen ihren WLAN-Anschluss...

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Zulassung:


Die Rechtsanwältin Valerie Tiet ist in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen und führt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“.
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer Köln. (Einzusehen unter www.rak-koeln.de)

Berufliche Regelungen:

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Gerichtskostengesetz (GKG)

Vorstehende Vorschriften sowie ergänzende berufsrechtliche Informationen sind im Volltext abrufbar auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de unter der Rubrik „Informationspflichten gemäß § 5 TMG“.

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276683477

Berufshaftpflichtversicherung:

Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Rechtsanwältin Valerie Tiet unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Riethorst 2, 30659 Hannover.

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten Gebiet der Europäischen Union sowie der Staaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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