Faulenzen im Job: 5 Gründe, bis die fristlose Kündigung droht

Faulsein im Job sorgt meist für ein schlechtes Arbeitsklima, wenn Kollegen Aufgaben lieber selbst übernehmen, als sie noch einmal langwierig erklären zu müssen. Da steht Ärger auf dem Programm. Wir klären in 5 Gründen, wann Faulpelzen die Kündigung droht!

In einem fleißigen Team, die auszumachen, die nur faul rumsitzen und Privates im Büro regeln, ist oft kein Kunststück. Doch das eigentliche Problem liegt darin nachzuweisen, dass Faulpelze tatsächlich Arbeit bewusst nicht erledigen, um eine Kündigung auch wirksam und rechtmäßig auszusprechen!

Hier 5 Gründe, wann eine Kündigung wirksam werden kann!

Arbeitgeber scheitern bei möglicher Stellenstreichung oft daran, dass nach Arbeitszeit und nicht nach Leistung bezahlt wird. Deshalb wird ein Nachweis gar nicht so leicht! Dagegen gestaltet sich das Aussprechen einer verhaltensbedingten Kündigung bei Faulpelzen und Bummlern als eher schwer. Durchgesetzt wird eine solche Kündigung ebenfalls nur beschwerlich, wenn es um’s Faulsein im Büro geht.

1.) Das BAG sagt: „Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann“! Der Angestellte erbringt nur unterdurchschnittliche Leistung im Vergleich zum restlichen Team und verschleppt gezielt/absichtlich Arbeiten — dann sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber zwar beide in der Beweispflicht, dennoch ist eine Kündigung gerechtfertigt!

2.) Wenn Punkt 1 sich schwierig gestaltet, ist das Erledigen privater Angelegenheiten, privates Surfen oder Telefonieren hingegen ein guter und rechtswirksamer Grund zur fristlosen Kündigung! — Abhängig ist dies aber auch von der Firmenpolitik und ob anderen Mitarbeitern das Abrufen von Privatmails u.a. gestattet ist.

3.) Lassen Sie Situationen nicht eskalieren: Wird frühzeitig erkannt, dass ein Angestellter Arbeit aufschiebt oder zu viel Privates regelt, dann muss der Chef auch durchgreifen und Probleme frühzeitig ansprechen! Ein Leistungsabfall der Angestellten ist per se kein Kündigungsgrund! Dem Problem muss auf den Grund gegangen werden.

4.) Vor einer Kündigung steht die Abmahnung: Eine Kündigung kommt für viele überraschend, dieser geht aber meist trotzdem eine Konfrontation zur derzeitigen Arbeitshaltung voraus! Direkt mit der Kündigung vorpreschen geht so nicht!

5.) Hilft auch der Schuss vor den Bug nichts und die Beweise gegen den Arbeitnehmer sind erdrückend, dann können auch noch Überstunden zum Abarbeiten aufgebrummt werden, bevor die Kündigung auf den Schreibtisch flattert. Können Arbeiten nicht in der vorgegeben Zeit erledigt werden, kann über die Kündigung nachgedacht werden.

 

Noch ein letzter Tipp für Arbeitnehmer:

Dokumentieren Sie Ihre Arbeit, sollten Sie in Verdacht kommen, zu wenig zu leisten! Manche Tätigkeiten werden von Arbeitgebern auch gerne unterschätzt oder anders beachtet. Wenn Sie sich also in der Bredouille sehen und um Ihren Job fürchten, führen Sie Buch über die Arbeiten, die Sie erledigen!

 

Sie müssen sich gegen Kollegen oder den Chef wehren, werden gemobbt oder es droht Ihnen zu Unrecht der Rauswurf? Dann helfen wir Ihnen gerne — auch wenn es zu einem Kündigungsprozess kommt. Als Experten im Arbeitsrecht haben wir schon einige Mandanten erfolgreich gegen einen vermeintlich stärkeren Gegner vertreten! Kontaktieren Sie uns z.B. telefonisch unter 02461 / 8081 und vereinbaren einen Termin zum Erstgespräch — kostenfrei!

Mehr zum Arbeitsrecht für Angestellte & Arbeitgeber gibt es auch auf YouTube unter Kanzlei Mingers & Kreuzer!

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Friedrich-Ebert-Str. 96, 51373 Leverkusen

T: +49 214/ 206 14 755
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Zulassung:


Die Rechtsanwältin Valerie Tiet ist in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen und führt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“.
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer Köln. (Einzusehen unter www.rak-koeln.de)

Berufliche Regelungen:

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Gerichtskostengesetz (GKG)

Vorstehende Vorschriften sowie ergänzende berufsrechtliche Informationen sind im Volltext abrufbar auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de unter der Rubrik „Informationspflichten gemäß § 5 TMG“.

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276683477

Berufshaftpflichtversicherung:

Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Rechtsanwältin Valerie Tiet unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Riethorst 2, 30659 Hannover.

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten Gebiet der Europäischen Union sowie der Staaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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