Wenn der Lohn nicht kommt-wann Arbeitnehmer Zurückbehaltungsrechte ausüben können!

Hauptbestandteil eines jeden Arbeitsvertrages ist in der Regel die Zahlung des Gehalts gegen Erbringung der eigenen Arbeitskraft. Sollten hier Schwierigkeiten auftreten, können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Gebrauch des so genannten Zurückbehaltungsrechts machen. Es dient der Sicherung der eigenen Rechtsposition sowie der Durchsetzung eigener Ansprüche. Im Ergebnis hat der Schuldner also ein Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die fällige Leistung erbracht hat. Probleme in der Praxis!   Konkret kann ein Arbeitnehmer zum Beispiel seine Arbeitsleistung insoweit zurückhalten, als dass er den Arbeitgeber zur Zahlung etwaiger entgeltlicher Ansprüche verpflichtet oder um einen Schutz vor Belästigungen respektive Mobbing zu erreichen. Auf der anderen Seite kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Arbeitnehmer firmeneigene Gegenstände wie Laptops, Fahrzeuge oder Tankkarten nicht herausgeben. Unter gewissen Voraussetzungen können hier Teile der Vergütung zur Anspruchsdurchsetzung einbehalten werden.   Das Zurückbehaltungsrecht eröffnet also die Möglichkeit, einen gegen den Ausübenden gerichteten Anspruch außer Kraft zu setzen. Dabei muss der Schuldner dem Gläubiger aber unverständlich erklären, aus welchem Grund er die Leistung zurückbehält.   Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts!   Zunächst einmal muss das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Klar werden muss also, aufgrund welcher Gegenforderung die Leistung vorerst nicht erbracht wird. Das Gesetz statuiert grundsätzlich zwei Leistungsverweigerungsrechte. Zum einen das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und zum anderen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Für die gerade beschriebene Geltendmachung bedarf es einer genauen Bezeichnung des Paragraphen aber nicht. Vielmehr muss das bereits Gesagte ordnungsgemäß zum Ausdruck kommen. Das kann durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssigem Verhalten erfolgen. Die Schriftform ist nicht zwingend. Aus beweistechnischen Gründen können wir diese aber empfehlen.   Ausschluss oder Schranken des Zurückbehaltungsrechts!...

Bei Schenkungen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist Vorsicht geboten!

Das Thema Schenkungen ist in nichtehelichen Lebensgemeinschaften ein Schwieriges, denn bei der Übertragung von Vermögenswerten auf den Lebenspartner ist die Beantwortung der Frage Schenkung oder unbenannte Zuwendung zentral. Handelt es sich bei um eine Schenkung, ist die die Forderung auf Rückgabe nur in Ausnahmefällen möglich! Dabei ist das Scheitern einer Ehe nicht zwangsläufig der Grund bzw. der Fall. Unbenannte Zuwendungen aber können vom übertragenden Lebensgefährten im Falle der Trennung zurückverlangt werden. Um eine solche unbenannte Zuwendung handelt es sich dann, wenn die Übertragung eines Vermögenswertes zweckmäßig der Realisierung oder auch der Erhaltung der Lebensgemeinschaft dient. Der BGH entschied zugunsten des Übertragenden Im vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofes musste die Lebensgefährtin, die von ihrem Partner einen 25.000 Euro-schweren Sparbrief übertragen bekommen hatte, selbigen bzw. dessen Gegenwert an ihren Ex-Partner zurück geben, nachdem die nichteheliche Beziehung gescheitert war.   WICHTIG: Lassen Sie in nichtehelichen Lebenspartnerschaften größere Übertragungen von einem Notar beurkunden. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Urkunde eine freiwillige Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung ausweist!   In einem ehelichen Verhältnis gelten Übertragungen stets als unbenannte Zuwendung. Möchte der übertragende Partner allerdings etwas anderes, ist auch hier eine notarielle Beurkundung unerlässlich, um eine Schenkung vorweisen zu können und am möglichen Ende des gemeinsamen Lebensweges Gegenwerte zurückfordern zu dürfen.   Ärger mit ehemals glücklich übertragenen Vermögenswerten an den oder die Verflossene? Dann wenden Sie sich an uns — wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung Ihres Falles. Kontaktieren Sie uns unter der Rufnummer 02461 / 8081 oder per Mail an...

Widerruf von Darlehen: Darlehensverträge der Sparda Bank aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufbar!

Die Sparda Bank München hat über mehrere Jahre fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Darlehensverträge können zeitlich unbegrenzt widerrufen werden, wenn der Darlehensnehmer fehlerhaft über das geltende Widerrufsrecht belehrt wurde. Dadurch lässt sich die Zahlung einer üblichen Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden, die eine Umschuldung zu günstigeren Konditionen reltiviert. Der Widerrufsjoker bietet also die Möglichkeit ein neues Darlehen zu den heute historisch günstigen Zinssätzen abzuschließen. Ein vom Bundesrat eingebrachter Gesetzesentwurf könnte jedoch das ewige Widerrufsrecht zum 21. Juni 2016 enden lassen. Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank weichen vermehrt von der Musterbelehrung ab! Die Sparda Bank München hat in vielerlei Hinsicht von der Musterbelehrung abgewichen, was zur Ungültigkeit der Belehrung führt. Hierbei gab es beispielweise Unklahrheiten zum Fristbeginn, was eine beachtliche Abweichung vom Muster darstellt. Insbesondere ist auffällig, dass die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich hervorgehoben wurden und sich nicht vom übrigen Schriftbild des Vertrags unterschieden. Hierbei wurden nicht einmal die Überschriften und Zwischenüberschriften besonders vom restlichen Text der Widerrufsbelehrungen abgegrenzt. Desweiteren informierte die Sparda Bank auch nicht darüber, dass bei einem gültigen Widerruf durch den Kunden beide Vertragsparteien Anspruch auf die geleisteten Zahlungen haben. Ein weiteres Indiz für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung liegt in der Verwendung eines Absatzes zu finanzierten Geschäften, die einen Ausnahmefall darstellen. Aus diesem Grund ist ein solcher Zusatz in den meisten Belehrungen überflüssig. Da dieser Passus einen großen Teil in den Widerrufsbelehrungen der Sparda Bank einnahm und komplex formuliert war, ist dieser für den Darlehensnehmer schwer verständlich. Kostenlose Prüfung und Ersteinschätzung Ihrer Vertragsunterlagen durch Mingers & Kreuzer! Wir sind zuversichtlich Ihnen aufgrund unserer Erfahrung in dem Rechtsgebiet schnell und unkompliziert unterstützen zu können. Der Widerruf Ihres Darlehens bringt Ihnen finanzielle Vorteile durch eine Umschuldung. Der...

Abgasskandal: Holt die Krise Volkswagen jetzt doch ein?

Neuesten Erkenntnissen zufolge trifft der Skandal um manipulierte Abgaswerte VW hart. Während die Pkw-Neuzulassungen hierzulande insgesamt steigen, muss der Wolfsburger Automobilhersteller deutliche Einbrüche verzeichnen. Das gilt wohl vor allem für den Privatkundensektor. Im Gewerbebereich dagegen seien die Zahlen relativ stabil. Wie gefährlich ist die Lage für VW?   Es sind vor allem die VW-Händler, die sich über den schwachen Start bei den Neuwagenverkäufen beschweren. Dabei müssen teils drastische Einbußen hingenommen werden. So sei der Auftragseingang um die Hälfte niedriger als noch im vorherigen Jahr. In jedem Fall müsse man insgesamt mit einem Minus von circa dreißig Prozent rechnen. Erst in der letzten Woche hatte man mit dem bundesweiten Rückruf begonnen, der aus verschiedenen Gründen kritisch gesehen werden muss. Das ist vermutlich auch der Grund dafür, dass die Verbraucher in Bezug auf Neuwagenkäufe skeptischer werden. In Expertenkreisen gehe man davon aus, dass der Marktführer weiter an Boden verlieren werde. Ein Zeugnis dessen ist die bereits anhaltende „Rabattschlacht“. Gleiches gilt für den ohnehin schwierigen US-Markt. Da sank der Absatz allein im Januar um 14,6 Prozent. Insgesamt verliert der Konzernriese also Marktanteile in nicht unerheblicher Höhe. Im Fokus steht auch der Unterschied zwischen Benzinern und Diesel-Fahrzeugen. In Deutschland seien die Dieselzulassungen binnen eines Jahres um halbes Prozent gesunken. Im Vergleich dazu holt die Konkurrenz stark auf. So konnten Opel und Ford um etwa zwanzig Prozent zulegen.   Eine Prognose hinsichtlich der Rückrufaktionen selber ist momentan quasi nicht möglich. Zwar seien die ersten Softwareupdates bei dem Pick-up Amarok gut verlaufen. Doch warten die richtigen Probleme bei den Modellen, bei denen ein sogenanntes Plastikgitter verbaut werden muss. Gerade hier drohen Leistungseinbußen sowie ein erhöhter...

Widerruf von Lebensversicherungen: BGH setzt seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung weiter fort!

Lebensversicherungen können widersprochen werden, sobald der Versicherungsnehmer nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies wurde mit einem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) mit entschieden. Belehrungen in Lebensversicherungen enthalten häufig ungültige Klauseln! Der Grund für die Entscheidung des BGH ist, dass eine Vielzahl Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, eine Klausel enthielten, wonach das Widerrufssrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie verfällt. Die Klausel war Ansicht des BGH unwirksam. Dies hat zur Folge, dass das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers weiter fort besteht, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Die Versicherungspolice kann dann auch noch Jahre später widerrufen werden, selbst wenn die Versicherung bereits vorzeitig gekündigt wurde. Die Widerrufsfrist fängt erst dann an zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer alle erforderlichen Vertragsunterlagen vollständig erhalten hat und nach den gesetzlichen Vorgaben über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung ist beispielsweise ungültig, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, in welchen Zeitraum und ich welcher Form der Widerruf erfolgen muss. Weiterhin muss sich die Widerrufsbelehrung inhaltlich und äußerlich deutlich von den restlichen Vertragsinhalten abgrenzen. Versicherungsnehmer enthalten die gezahlten Prämien nahezu vollständig zurück! Nach einem erfolgreichen Widerspruch wird die Lebensversicherung vollständig rückabgewickelt und der Versicherungsnehmer erhält dann die eingezahlten Prämien komplett zurück. Lediglich der genossene Versicherungsschutz wird mit einen gewissen Betrag abgezogen. Der Widerruf ist in der Regel finanziell deutlicher attraktiver als die vorzeitige Kündigung, bei der man nur den eher geringeren Rückkaufswert erhält. Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf einen Nutzungsersatz auf die eingezahlten Prämien. Die Versicherungsgesellschaft kann bei einem erfolgreichen Widerruf der Lebensversicherung nur noch die für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag abziehen....

Karneval 2016: Angst vor Übergriffen gegenüber Frauen — Pfefferspray adäquat?

Seit den Übergriffen in der Silvesternacht sind die Leute aufgeschreckt bei Großereignissen. Auch bei Karnevalisten im Rheinland schlagen alle Alarmglocken für die anstehenden jecken Tage — Menschenmengen, wo man nur hinsieht, ausgelassene Stimmung, Alkohol und niedrige Hemmschwellen. Mit Anfang des neuen Jahres stieg nun auch der Ansturm auf Pfeffersprays sowie Reiz- bzw. CS-Gas, so dass kurz vor Altweiber viele Waffenbedarfslager schon vollkommen ausverkauft sind in der Rubrik der gasartigen Selbstverteidigung. Pfefferspray ist schlichtweg ein Mittel zur Abwehr von (aggressiven) Tieren — gegen Menschen darf man es also auch laut Etikett erst einmal nicht verwenden. Der Gebrauch von Pfefferspray gegenüber anderen Personen ist eine Waffe, die demjenigen Schaden zufügt und Schmerzen verursacht. Ähnlich verhält es sich auch mit Regenschirmen oder Kugelschreibern — diese sollten auch nicht zur Abwehr eingesetzt werden Pfefferspray-Gebrauch nur aus Notwehr Gemäß § 32 Abs. 1, 2 StGB, dem Artikel zur Notwehr, dürfen Sie, wenn Sie angegriffen werden, absolut rechtmäßig und legal Pfefferspray o.ä. zur Abwehr zu nutzen, sofern der der vorliegende Tatbestand die Notwehr verlangt. Darüber hinaus handelt es sich um Notwehr, wenn eine akute Rechtswidrigkeit in Form eines Angriffs durch den Gebrauch von Pfefferspray abgewendet werden kann — für Sie selbst oder für andere. Was Sie nicht benutzen sollten und rechtlich auch nicht besitzen dürfen sind verschiedene Springmesser, Butterfly-, Faust- oder Fallmesser u.a. sowie Totschläger. In einer Notsituation, die Notwehrhandlungen bedingt, und es sollte tatsächlich eines der oben genannten Gegenstände zur Abwehr benutzt werden, werden Sie in erster Linie wegen unerlaubten Besitzes bestraft, weniger aber wegen des Einsatzes. Keine Angst im Karneval: Mit dem richtigen Pfefferspray (das bspw. im avisierten Strahl austreten sollte) sind Sie...

Karneval im Betrieb: „Narrenfreiheit“ für Arbeitnehmer während der jecken Tage?

Der Karneval im Rheinland wird bekanntlich groß gefeiert. Doch was müssen Angestellte während dieser Tage arbeitsrechtlich beachten? Muss an Fasching überhaupt gearbeitet werden? Und was geschieht, wenn man einfach nicht zur Arbeit geht?   Aus anwaltlicher Sicht möchten wir deshalb die juristischen Hintergründe etwas näher beleuchten und so sicherstellen, dass Sie nach den Karnevalstagen nicht Ihr „blaues Wunder“ erleben.   Grundsätzlich sind diese Tage in keinem Bundesland in Deutschland gesetzliche Feiertage und damit als „normale“ Werktage einzustufen. Ein etwaiger Anspruch auf Arbeitsbefreiung in Zusammenhang mit einer Entgeltfortzahlung nach dem entsprechenden Gesetz (EntFG) gibt es also nicht. Diejenigen, die ausgiebig feiern wollen, müssen also Urlaub beantragen oder andere Regelungen bezüglich der Arbeitszeit nutzen. Ansonsten gilt das allgemein Bekannte. Wer ohne Grund nicht am Arbeitsplatz erscheint oder die Arbeit verweigert, muss im Zweifel mit einer fristlosen Kündigung rechnen.   Etwas anderes kann aber vor dem Hintergrund einer sogenannten betrieblichen Übung gelten. Eine solche ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aus bestimmten sich wiederholenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers darauf schließen darf, dass sich dieser auch zukünftig derart verhalten wird. Das kann beispielsweise in Bezug auf die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen so sein. Im Ergebnis würde sich dann folglich ein rechtskräftiger Anspruch auf diese Leistung ergeben. Neben dem Umstandsfaktor (also der Gewährung der Leistung an sich) wird auch immer ein Zeitfaktor (regelmäßige Wiederholung) vorausgesetzt. Dennoch bedarf es in der Praxis oftmals einer Einzelfallprüfung hinsichtlich des Entstehens einer betrieblichen Übung. So hatte dass Bundesarbeitsgericht einmal festgestellt, dass es nicht ausreiche, dass der Arbeitgeber langjährig durch Aushang die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag oder Faschingsdienstag mit der Einschränkung ankündigte, „sofern es die betrieblichen Belange zulassen“....

Widerruf von Darlehen: Darlehensverträge mit der BHW Bausparkasse AG jetzt widerrufen!

Der BGH ermöglicht es Darlehensnehmern durch seine Rechtsprechung zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen, ihre alten Verträge zu widerrufen und neue Verträge zu deutlich günstigeren Konditionen abzuschließen. Durch die europäische Geldpolitik erhält der Darlehensnehmer schließlich ein historisch günstiges Zinsniveau. Die Ursache für das finanzielle Fiasko der Banken sind teilweise gravierende Verstöße gegen das vorgeschriebene „Deutlichkeitsgebot“. Dieses soll Widerrufsbelehrungen für juristische Laien frei von unverständlichen Formulierungen halten. Gravierende Verstöße können zur Ungültigkeit der Belehrung führen, wodurch Darlehensverträge noch Jahre später nach Vertragsschluss widerrufen werden können. Widerruf von Krediten möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 möglich! Ein Gesetzesentwurf vom Bundesrat führt dazu, dass die meisten Verträge nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufbar sind. Die Bankenlobby hat anscheinend hierbei ganze Arbeit geleistet, um den entstehenden Schaden durch ausfallende Zinszahlungen in Grenzen zu halten. Interessierte Darlehensnehmer sollten sich möglichst beeilen. Auch Ihr Darlehensvertrag der BHW könnte noch widerrufbar sein! Ausgegebene Widerrufsbelehrungen der BHW sind vermehrt fehlerhaft und damit eventuell ungültig. In den Belehrungen hieß es beispielsweise, dass die Frist erst nach Erhalt dieser Belehrung beginnt. Zur Ausübung des Widerrufs würde die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügen. Diese Formulierung verstößt eindeutig gegen die vom Gesetzesgeber vorgesehene Formulierung, dass zum Fristbeginn der Erhalt einer Vertragsurkunde oder eine Abschrift erforderlich ist. Dieser Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist ist für das Verständnis des Darlehensnehmers notwendig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die BHW darauf verzichtet hat. Somit ist die Vereinbarkeit mit dem Gesetz äußerst fragwürdig. Mingers & Kreuzer – Kostenlose Prüfung und Ersteinschätzung Ihrer Vertragsunterlagen! Aufgrund unserer Erfahrung in dem Rechtsgebiet sind wir zuversichtlich Sie schnell und unkompliziert unterstützen zu können. Der Widerruf...

„Eine gute Tat zum Jahresauftakt“: Super Sonntag, 31. Januar 2016

Die Kanzlei Mingers & Kreuzer feierte bekanntermaßen einen wunderbaren Neujahrsempfang in der Blumenhalle Brückenkopfpark Jülich. Neben toller Unterhaltung, einer netten Gesellschaft und hervorragendem Catering ging es an diesem Abend auch um den guten Zweck: 2.750 € konnten an diesem Abend an die Vertreter des St. Elisabeth Kindergartens Aldenhoven sowie der Jugendhilfeeinrichtung Königshof übergeben werden. Die Super Sonntag berichtete am gestrigen Sonntag über einen mehr als gelungenen Jahresauftakt.  ...

Abgasskandal: VW-Rückruf nur eine Farce?

In der letzten Woche hat der größte Rückruf der Konzerngeschichte begonnen. Alleine in Deutschland muss Volkswagen wegen der Abgasaffäre mehr als 2,4 Millionen Fahrzeuge umrüsten. Hinsichtlich technischer Einzelheiten bleiben grundlegende Fragen aber weiterhin unbeantwortet. So sind vor allem die juristischen Konsequenzen unklar. Aus diesem Grund möchten wir aus anwaltlicher Sicht noch einmal eine kritische Betrachtung der jetzigen Prozesse vornehmen. Schließlich steht am Ende Ihr gutes Recht auf dem Spiel. Warum trotz Schweigen von Volkswagen ein Mangel in Ihrem Wagen vorliegt!   Die Aktion der Nachbesserungen soll insgesamt in drei Wellen erfolgen. Den Anfang hat jetzt der Pick-up Amarok gemacht. Das hat wohl seine guten Gründe. Zunächst werden also die Fahrzeuge einberufen, deren technische Umrüstungen am einfachsten durchzuführen sind. Es reicht nämlich ein einfaches Update der Software aus. In unseren Augen will Volkswagen so zeigen, dass alles wie geplant funktioniert und die Maßnahmen mit Erfolg gekrönt sind. Doch handelt es sich hier lediglich um die kleinste Anzahl Betroffener. Demzufolge will man Fahrzeughaltern, bei denen weitaus schwierigere Umrüstungen vorgenommen werden müssen, eine gewisse Sicherheit vorspielen. Im Fokus stehen Modelle wie der Golf, der Passat, der Caddy oder Wagen mit 1,2- oder 1,6-Liter-Motoren. Aus diesem Grund haben wohl auch die meisten Kunden bis dato noch keinen wirksamen Verzicht der Verjährung gefordert, da sie keine Kenntnis davon haben, dass sie betroffen sind und welche Folgen die Umrüstungen für sie haben. Darüber hinaus ist vielen Experten zufolge eine Nachbesserung nur auf Kosten anderer Mängel möglich. Problematisch seien insbesondere ein mutmaßlich höherer Verbrauch, Leistungseinbußen, kürzere Wartungsintervalle sowie der gesunkene Wiederverkaufswert. Dass aber überhaupt ein Mangel wegen der Abgaswerte vorliegen soll, wird in Wolfsburg gar nicht...

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Diensteanbieter:
 Rechtsanwältin Valerie Tiet ist Diensteanbieter dieser Website.

Anschrift:

Friedrich-Ebert-Str. 96, 51373 Leverkusen

T: +49 214/ 206 14 755
F: +49 214/ 206 14 756

[email protected]

www.tiet-advokat.de

 

Zulassung:


Die Rechtsanwältin Valerie Tiet ist in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen und führt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“.
Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer Köln. (Einzusehen unter www.rak-koeln.de)

Berufliche Regelungen:

- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)

- Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)

- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

- Gerichtskostengesetz (GKG)

Vorstehende Vorschriften sowie ergänzende berufsrechtliche Informationen sind im Volltext abrufbar auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de unter der Rubrik „Informationspflichten gemäß § 5 TMG“.

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE276683477

Berufshaftpflichtversicherung:

Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Rechtsanwältin Valerie Tiet unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei HDI-Gerling Firmen und Privat Vers. AG, Riethorst 2, 30659 Hannover.

Räumlicher Geltungsbereich: im gesamten Gebiet der Europäischen Union sowie der Staaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
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