Ihr Partner in Sachen Abmahnung und illegale Downloads in Jülich, Bonn, Hückelhoven und Köln: Kanzlei Mingers & Kreuzer

Als Eltern eines Heranwachsenden, der am Computer illegale Dateien herunterlädt, sind Sie als Inhaber des Internetzugangs in der Regel haftbar. Musikpiraterie ist strafbar und löst eine Schadensersatzpflicht aus. Die Musikindustrie geht inzwischen gezielt gegen Teilnehmer von Musiktauschbörsen vor. Eine Abmahnung kann dabei sehr teuer werden.

Beim Kauf von künstlerischen Werken auf CD oder DVD erwerben Sie zwar volles Eigentum an dem eigentlichen Datenträger; an den gespeicherten Inhalten werden Ihnen jedoch lediglich Nutzungsrechte eingeräumt.
Grundsätzlich gilt, wenn bereits die Vorlage illegal ist, dann ist auch die Kopie illegal.

Kopien von Datenträgern dürfen nur für den Privatgebrauch getätigt werden. Der Privatgebrauch spielt sich dabei grundsätzlich in geschlossener Gesellschaft ab. Privatkopien dürfen an Verwandte oder Bekannte verschenkt werden. Dies ist jedoch beispielsweise bei einer Vielzahl von Freunden aus dem Verein schon nicht mehr der Fall. Ferner muss Nutzung und Weitergabe der Kopien unentgeltlich sein. Es gilt die Faustregel, dass niemals mehr als 7 Kopien zulässig sind. Gleiches gilt auch für mitgeschnittene Aufnahmen von Musik über Radio und Fernsehen.

Häufig sind heute neue CD’s oder DVD’s mit einem digitalen Kopierschutz versehen. Die Hersteller müssen diesen Kopierschutz jedoch ausdrücklich kennzeichnen. Liegt eine solche Kennzeichnung nicht vor, können Sie den Datenträger nicht auf einem üblichen Abspielgerät wiedergeben und können die Ware zurückgeben. Insofern Ihnen ein kopiergeschütztes Original vorliegt, müssen Sie auch auf Privatkopien verzichten. Knacken Sie diesen Mechanismus, müssen Sie mit zivilrechtlichen Ersatzansprüchen rechnen. Eine strafbare Handlung stellt dies noch nicht dar. Insofern der Kopierschutz nicht funktioniert, dürfen Sie jedoch eine Privatkopie erstellen.

Bei kostenpflichtigen Downloads aus dem Internet ist grundsätzlich von deren Legalität auszugehen. Es gilt mithin das Gleiche wie bei dem Kauf einer CD oder DVD.

Vorsicht gilt bei sog. „Peer-to-Peer-Tauschbörsen“, die die Möglichkeit anbieten, kostenlos Musik über das Internet auszutauschen. Jeder Internetnutzer kann dabei Online die Sammlung auf der Festplatte anderer Teilnehmer dieser Tauschbörse durchsehen und die gewünschten Lieder auf seinen PC herunterladen („Filesharing“). Diese Downloads von Musiktiteln aus privaten Tauschbörsen sind illegal, wenn sie offenkundig rechtswidrig sind. Das ist dann der Fall, wenn sie gegen den Willen der Urheber (z.B Musiklabel) verstoßen.

Als Teilnehmer einer derartigen Musiktauschbörse geben Sie den anderen Teilnehmern automatisch die Möglichkeit, auch Dateien von Ihrem Computer herunterzuladen (Upload). Dieser Upload geschieht ohne Einwilligung des Urhebers und ist daher unzulässig und stellt sogar einen strafrechtlichen Tatbestand dar. Gerade bei Tauschbörsen werden auch Gelegenheitsnutzer durch Ermittlungen der Musikindustrie erwischt.

Zunächst ergeht Strafanzeige gegen „Unbekannt“, so dass dann über die Staatsanwaltschaft Rückschlüsse über die IP-Adresse gezogen werden können. Mit der IP-Adresse wird dann regelmäßig über den Provider der Anschlussinhaber ermittelt. Ob der Provider auskunftspflichtig ist, ist in der Rechtsprechung streitig. Eine einzelfallbezogene Betrachtung ist in solchen Fällen unerlässlich.

Die Musikindustrie hat jedoch gem. § 101 a Urheberrechtsgesetz ein eigenes privatrechtliches Auskunftsrecht gegenüber Providern. Es muss sich um Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß handeln.

Derartige Downloads oder auch unzulässiger Vertrieb von Kopien von Datenträgern stellt einerseits eine Verletzung gegen das Urheberrecht dar und zieht daher Schadensersatzansprüche nach sich, darüber hinaus machen Sie sich auch strafbar.

Zunächst einmal werden Rechtsanwälte für den Berechtigten tätig und mahnen Sie ab. Gleichzeitig wird dann verlangt, für die Zukunft eine Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu leisten und Anwaltskosten zu tragen. Als Schadensersatz werden häufig hohe 4-stellige Summen gefordert, zzgl. der noch fälligen Anwaltskosten. Insofern Sie eine derartige Abmahnung erreicht, sollten Sie sich umgehend Rat bei einem Rechtsanwalt einholen.
Sofern die Urheberrechtsverletzungen (z.B durch illegale Downloads) noch keine gewerbliche Ausmaße annehmen, sind die Abmahnkosten auf 100 € begrenzt. Schadensersatz und weitere Kosten steigen jedoch mit der Anzahl der illegalen Downloads.

Grundsätzlich haftet auch der Internetanschlussinhaber. Eltern, die ihren Kindern einen PC und Internetanschluss bereitstellen, haben zunächst umfangreiche Aufklärungspflichten sowie Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen einzuhalten. Nur dann können Sie sich von jeder Haftung befreien. Es haftet der Internetanbieter für ein unverschlüsseltes WLAN.

Haben Sie einen Passwortschutz eingerichtet, haften Sie in der Regel nicht für die Urheberrechtsverletzung.

Rechtsanwalt Markus Mingers hat in den letzten Jahren tausend Gerichtsurteile und Vergleiche zum Verbraucherschutz, Anlegerschutz, Schutz von Darlehens- und Versicherungsnehmern herbeigeführt. Die insgesamt vertretene Schadensersatzsumme bewegt sich im hohen zweistelligen Millionenbereich. Schwerpunkt seiner Anwaltsarbeit ist die Vertretung im Bankrecht, Versicherungsrecht sowie im Arbeitsrecht, als auch die Betreuung und Vertretung von Betroffenen im VW-Abgasskandal. Ferner beschäftigft sich Rechtsanwalt Mingers mit der Sanierung von Unternehmen und ist dabei bundesweit gerichtlich und außergerichtlich tätig.

 

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BGH entscheidet zugunsten von WLAN-Nutzern!

Bild: JeDo_Foto/ shutterstock.com   Wer WLAN nutzt und sich bislang auf die individualisierte Verschlüsselung des Routers verlassen hat, kann nun aufatmen. Sollte das WLAN nämlich gehackt werden, haftet der Internetnutzer nicht. Das hat der BGH jetzt entschieden...