Ihr Partner in Sachen eBay in Jülich, Bonn, Hückelhoven und Köln: Kanzlei Mingers & Kreuzer

Auf Ebay versteigern in der Regel Privatleute ihre meist gebrauchten Sachen an den Höchstbietenden. Gewerbliche Anbieter bieten ihre Waren entweder an solche oder sofort zum Festpreis an. Rechtlich gesehen macht das keinen Unterschied, da man so oder so ein verbindliches Rechtsgeschäft eingeht.

Der Kaufvertrag kommt direkt mit Ihnen und dem jeweiligen Verkäufer zustande. Ebay wird also gar nicht erst Vertragspartner und ist daher auch nicht für etwaige Probleme in diesem Bereich zuständig.

Wird eine Ware zur Versteigerung angeboten, so kommt am Ende der vorab festgelegten Auktionszeit mit dem Höchstbietenden automatisch ein Vertrag zustande. Bei den „Sofort-Kauf-Angeboten“ wird hingegen das Angebot sofort beendet, sobald ein Kaufinteressent dieses angenommen hat.

Wenn Sie Waren von einem gewerblichen Ebay-Teilnehmer erwerben, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft, für das besondere Verbraucherschutzbestimmungen gelten.

Grundsätzlich können nur Mitglieder bei Ebay mitmachen.

Schwierig ist es, wenn Minderjährige unter Angabe eines falschen Geburtsdatums an Auktionen teilnehmen. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt dann vom wirklichen Alter des Vertragspartners ab.

Ihre Mitgliedschaft können Sie jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende bei Ebay kündigen. Insofern ein Mitglied gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay verstößt oder sogar betrügerisch handelt, sieht Ebay weitere Sanktionsmöglichkeiten vor wie die Löschung eines eingestellten Angebotes, eine Verwarnung, die Einschränkung der Nutzungsrechte oder die vorläufige oder endgültige Sperrung der Mitgliedschaft.

Rechteinhaber selbst gehen in der Regel kompromisslos bei Markenpiraterie oder Urheberrechtsverletzungen vor. Hier sind nicht selten Abmahnungen, Unterlassungsansprüche sowie daraus folgende Kosten- und Schadensersatzansprüche die Folge.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Ebay regeln nur die Rahmenbedingungen für die Geschäfte. Gewerbliche Verkäufer verwenden meist eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darin regeln diese beispielsweise Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, Haftungsbegrenzungen etc. Diese AGB werden dann Vertragsbestandteil, wenn sie vor Vertragsschluss im Angebot enthalten sind.

Sie sind bei Ebay solange an Ihr Angebot gebunden, sofern noch niemand ein Angebot abgegeben hat. Liegt ein solches aber schon vor, dürfen Sie nur in Ausnahmefällen die Auktion vorzeitig beenden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie sich beim Einstellen über die Beschaffenheit des Artikels geirrt haben, sich während der Auktion die Beschaffenheit des Artikels ändert, oder wenn Sie den Artikel nicht mehr verkaufen können, weil er in der Zwischenzeit zerstört wurde.
Eine sog. „Preisschaukelei“ ist verboten. Verkäufer loggen sich häufig gerne unter anderem Namen ein und steigern selbst mit, um den Preis künstlich in die Höhe zu treiben. Insofern dies erkannt wird, wird Ebay von eigenen Sanktionen wie beispielsweise die Sperrung des Mitgliedskontos Gebrauch machen.

Häufig kommt auch der Fall der sog. „Identitätsklausel“ vor. Jemand hat Ihre Identität geklaut und unter Ihrem Namen ein Höchstgebot abgegeben. Die Beweislast dafür, dass Sie tatsächlich der Käufer sind, trägt jedoch der Verkäufer. Eine Identifikation durch das Passwort bietet keinen rechtlich sicheren Beweis dafür, dass Sie auch tatsächlich das Gebot abgegeben haben. Verlangen Sie von Ebay in diesem Fall sofort die Änderung Ihres Passwortes und erstatten Sie bei der Polizei Anzeige gegen „Unbekannt“.

Wenn Sie als privater Verbraucher von einem Unternehmer bei Ebay eine Ware gekauft haben, steht Ihnen grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ein Widerrufsrecht zu. Ausnahmen gelten hier bei einigen Waren wie beispielsweise CD’s oder DVD’s. Wenn Sie die Ware entsiegelt haben, können Sie die Ware nicht mehr zurücksenden.

Ein weiteres streitträchtiges Thema ist die Lieferung. Wenn Sie von einem gewerblichen Nutzer kaufen, trägt dieser während des Versands das sog. „Transportrisiko“. Im Schadensfall muss er Ihnen die gleiche Ware in einem unbeschädigten Zustand nochmals senden und ggf. auch Schadensersatz leisten.

Kaufen Sie jedoch von einer Privatperson, so hat der Verkäufer seine Lieferpflicht dann erfüllt, wenn er die gekaufte Ware dem Versender übergeben hat. Wird die Ware dann auf dem Transportwege beschädigt, oder geht diese verloren, müssen Sie dennoch den Kaufpreis bezahlen. Das Transportunternehmen haftet dann dafür, wenn es die Beschädigung oder den Untergang der Ware zu vertreten hat.

Wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt, haben Sie auch mehrere Möglichkeiten.

• Wenn der Käufer nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, ist dieser zu mahnen und ggf. zu verklagen.

• Wenn der Verkäufer nicht oder verspätet liefert, ist er zunächst einmal mit einer Fristsetzung zur Übersendung der Ware aufzufordern. Erklären Sie sofort den Rücktritt vom Vertrag und fordern Sie die Rückzahlung des Kaufpreises an, insoweit dieser die von Ihnen gesetzte Frist überschreitet.

• In einigen Fällen ist auch ratsam, sofort Strafanzeige wegen Betruges zu stellen.

• Wenn der Verkäufer mangelhafte Ware liefert, ist dies sofort diesem anzuzeigen. Unternehmer dürfen dabei die Gewährleistung für Neuwaren weder ausschließen noch beschränken. Bei gebrauchten Waren ist eine Verkürzung auf maximal 1 Jahr zulässig, insofern er dies im Angebot deutlich hervorhebt. Anderslautende Klauseln sind unwirksam.

• Hingegen darf ein privater Verkäufer die Gewährleistung sowohl für gebrauchte, als auch für neue Waren ausschließen.

Auch dies muss jedoch in der Artikelbeschreibung ausdrücklich hervorgehoben werden.

Hier steht Ihnen nur dann ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht zu, wenn Sie dem Verkäufer nachweisen können, dass dieser einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Wenn es Probleme bei der Vertragsabwicklung gibt, empfiehlt es sich zunächst einmal selbst den Versuch zu starten, sich gütlich zu einigen. Ebay bietet dabei für eine Vielzahl von Problemen vorformulierte Texte.

Erst wenn ein Einigungsversuch scheitert, empfiehlt sich der Gang zum Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Markus Mingers hat in den letzten Jahren tausend Gerichtsurteile und Vergleiche zum Verbraucherschutz, Anlegerschutz, Schutz von Darlehens- und Versicherungsnehmern herbeigeführt. Die insgesamt vertretene Schadensersatzsumme bewegt sich im hohen zweistelligen Millionenbereich. Schwerpunkt seiner Anwaltsarbeit ist die Vertretung im Bankrecht, Versicherungsrecht sowie im Arbeitsrecht, als auch die Betreuung und Vertretung von Betroffenen im VW-Abgasskandal. Ferner beschäftigft sich Rechtsanwalt Mingers mit der Sanierung von Unternehmen und ist dabei bundesweit gerichtlich und außergerichtlich tätig.

 

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